Wenn Du eine Theateraufführung oder eine Literaturlesung aufzeichnen und im Offenen Kanal verbreiten möchtest …
Vielleicht gibt es bei Dir vor Ort eine engagierte Laienschauspielgruppe und Du hast Dir auch schon einmal überlegt, dass die Ausstrahlung einer Theateraufführung in Deinem Offenen Kanal für Mitwirkende und Zuschauer*innen eine tolle Sache wäre. Dies ist auch durchaus machbar, wenn Du dabei einige rechtliche „Spielregeln“ beachtest.
Die Aufführungsrechte für freie Theatergruppen, Liebhaberbühnen und Schulen werden i.d.R. als einfache Nutzungsrechte durch Bühnenverlage eingeräumt. Diese berechtigen dann, eine bestimmte Anzahl von bühnenmäßigen Aufführungen öffentlich darzubieten. Davon zu unterscheiden sind die Senderechte, die Du als Produzent*in für eine Verbreitung in den Offenen Kanal benötigst. Diese sind in den Aufführungsrechten nicht enthalten. Möchtest Du also ein Theaterstück aufnehmen und verbreiten, musst Du Dir selbst die entsprechenden Senderechte beim zuständigen Bühnenverlag einholen. Tipp: Wenn Du dabei erklärst, dass Bürgermedien nicht kommerziell sind und eine Verbreitung nur im regionalen Bereich erfolgt, könnten mit etwas Verhandlungsgeschick die Kosten dafür überschaubar bleiben. Daneben sind für eine Aufnahme und Verbreitung des Theaterstückes natürlich noch die Genehmigungen der mitwirkenden Personen und des Veranstalters erforderlich.
Übrigens sind bei dramaturgisch-musikalischen Werken (Opern, Operetten, Musicals u.ä.) über den GEMA/GVL Pauschalvertrag der Medienanstalten bereits die „kleinen Senderechte“ abgedeckt (siehe Experten-Tipp „Wenn Du Musik in Bürgermedien verwenden willst …“). Die Rechte für eine vollständige Aufnahme und Verbreitung des Werkes erhältst Du aber nur über den Urheber selbst bzw. i.d.R. über den zuständigen Musik-/oder Bühnenverlag.
Hast Du vor in Deiner Sendung aus literarischen Werken (verlegten Werken oder erschienenen Sprachtonträgern) vorzulesen bzw. diese darzubieten, dann sind dafür auch die entsprechenden Senderechte einzuholen. Hierzu ist grundsätzlich die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) zuständig, sofern Deine Lesung je Literaturwerk bei einer Fernsehausstrahlung nicht mehr als 10 Minuten sowie bei einer Hörfunkausstrahlung nicht mehr als 15 Minuten beträgt. Für diese „kleinen Senderechte“ erhebt die VG Wort festgelegte Minutentarife (www.vgwort.de). Allerdings kann der Rechteinhaber (Autor/Verlag) für nicht kommerzielle Zwecke auch die „kleinen Senderechte“ selbst vergeben. Möchtest Du dagegen über diese Zeitgrenzen hinweg eine Lesung aus einem literarischen Werk verbreiten, werden die entsprechenden Senderechte von den Rechteinhaber*innen immer selbst vergeben. Senderechte direkt von den Rechteinhaber*innen zu erhalten kann den Vorteil haben, dass aufgrund Deines Verhandlungsgeschicks nur geringe oder sogar keine Kosten auf Dich zu kommen. Tipp: Selbst wenn Autor*innen die Lesung eines Werkes genehmigt haben, ist Vorsicht geboten, da in aller Regel sämtliche Rechte an den Verlag abgetreten sind. Deshalb ist anzuraten, sich in einem solchen Fall trotzdem an den Verlag zu wenden.
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Jurist für Medienrecht
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